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Rauchschutztüren

Rauchschutztüren

Bei einem Brand sind die schnell entstehenden Rauchgase eine große Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen. Die Verqualmung von Rettungs und Fluchtwegen behindern die Evakuierung von Gebäuden enorm.

Rauchschutztüren sind keine Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102. Die Anforderungen von Rauchschutztüren werden in der DIN 18095 geregelt. Die Anforderungen werden durch die harmonisierte europäische DIN EN 16034 ergänzt.

Rauchschutztüren sollen im verschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch bis 200 °C im Brandfall behindern, so dass der Rettungsweg nicht sofort verraucht und ohne Atemschutz von Menschen genutzt werden kann.

Anforderungen im Überblick

Rauchschutztüren nach DIN 18095 müssen folgende Bedingungen erfüllen:
 

  • selbstschließend durch Türschließer
  • Offenhaltung nur mit zugelassener Feststelleinrichtung, die über Rauchmelder im Brandfall automatisch schließen. Rastfeststellungen oder Offenhaltungen mit Keilen sind nicht erlaubt.
  • Dauerfunktionsfähigkeit über einen langen Zeitraum (die an Prüftüren durch eine Dauerfunktionsprüfung von 200.000 Öffnungszyklen, Standflügel von 100.000 Öffnungszyklen nachzuweisen ist).
  • Tür, Zarge, Türbeschläge und Türschließer bilden eine Einheit. Eine Rauchschutztür darf nur als funktionstüchtiges Element vertrieben werden. Die Verwendungsfähigkeit der Beschläge muss den Auflagen vom „Brandschutz“ entsprechen.
 
Rauchschutztüren gewährleisten keine luftdichten Raumabschluss. Die Begrenzung der Leckage des gesamten Systems ist festgelegt auf:
 
  • 20 m³/h bei Raumtemperatur bis 200 °C und 50 Pa Unter- oder Überdruck bei einflügeligen Türen.
  • 30 m³/h bei Raumtemperatur bis 200 °C und 50 Pa Unter- oder Überdruck bei zweiflügeligen Türen.
 
Nach der Prüfung müssen sich die Türen problemllos öffnen und schließen lassen.

Nachweispflicht

Als nicht geregeltes Bauprodukt der Bauregelliste A Teil 2 (siehe Kapitel 2 in diesem Handbuch), ist die Prüfung von Rauchschutztüren in einer akkreditierten Prüfanstalt durchzuführen. Nach erfolgreicher Prüfung wird von der Prüfanstalt ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) ausgestellt, welches neben dem Kennzeichnungsschild im Türfalz als Nachweis für ein geprüftes Rauchschutzelement gilt.

Mit einer Werksbescheinigung bestätigen wir als Hersteller die fachgerechte und prüfungskonforme Herstellung der Elemente. Diese Werksbescheinigung oder Übereinstimmungserklärung ist dem Bauherrn zu übergeben.

Die Montage muss sorgfältig anhand der zugehörigen Montageanleitung durchgeführt werden.

Brandschutz in Europa CE über EN 16034

Der europäische Binnenmarkt erforderte auch eine Harmonisierung der Normen und bautechnischen Regeln. Die baurechtlichen Grundlagen werden an die neuen Bedingungen schrittweise angepasst.

Die nationalen deutschen DIN Normen DIN 4102 und DIN 18095 werden in Zukunft ihre Gültigkeit verlieren und durch die europäische Produktnorm EN 16034 abgelöst.

Umfassende Informationen finden Sie im Kapitel 2.1.7

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